MR Rechtsanwalt in Koblenz

Maklerrecht

Wir vertreten bundesweit Verbraucher, die Provisionsansprüchen aus einem Maklervertrag ausgesetzt sind oder diese zurückfordern wollen.

Der Maklervertrag kommt zumeist durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Verbraucher auf ein Exposé des Maklers aufmerksam wird und der Makler in diesem Exposé ein eindeutiges Provisionsverlangen erklärt. Kontaktiert der Verbraucher den Makler dann und vereinbart einen Besichtigungstermin, liegt hierin der schlüssige Abschluss eines Maklervertrages.

Gerade durch die Nutzung des Internets und der damit im Wege des Fernabsatzes zustande kommenden Maklerverträge, obliegt es dem Makler, den Verbraucher weitreichend über dessen Widerrufsrecht zu informieren.

Viele Makler nehmen diese Verpflichtungen nicht allzu ernst, sodass die Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft und unzureichend sind. In diesen Fällen hat der Verbraucher die Möglichkeit, auch nachträglich den Maklervertrag zu widerrufen um entweder die Courtage gar nicht zu zahlen, oder zurückzufordern.

Allerdings ist in jedem Fall zu beachten, dass die gesetzliche Ausschlussfrist des § 356 Abs. 4 BGB beachtet wird. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht in jedem Fall unabhängig davon, ob der Verbraucher belehrt wurde oder ob die Belehrung falsch war, nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Für viele unserer Mandanten konnten wir bereits Rückzahlungsansprüche erfolgreich durchsetzen.

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Einfach Mail an info@mr-rechtsanwaelte.de mit Ihren Kontaktdaten und Vertrag (inkl. Widerrufsbelehrung) als Foto oder PDF schicken und wir melden uns unverbindlich mit einer Einschätzung und Bewertung der Sachlage bei Ihnen.

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