27.05.2021 von RA Oliver Mogwitz
Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat in einem richtungsweisenden Urteil den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages für wirksam erachtet, weil die Bank nicht die genaue monatliche Zinszahlungsverpflichtung in der Vertragsurkunde aufgenommen hatte.
Der Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie war grundpfandrechtlich gesichert, wobei die Rückzahlung durch die Zuteilung eines Bausparvertrages erfolgen sollte. Der Vertrag stammte aus Juli 2013.
Das Beklagte Kreditinstitut hatte unter Ziffer 3.1 der Vertragsurkunde zwar angegeben, dass die Soll-Zinsen (2,86 % p.a.) aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet werden und „am Ultimo eines jeden Monats“ fällig werden. Unter Ziffer 3.2 wurde dann ein vom Darlehensnehmer zu leistender Betrag von monatlich 216 € aufgeführt. Diese Angabe bezog sich jedoch lediglich auf die Prämie für den zusätzlich abgeschlossenen Bausparvertrag, nicht aber auf die zu erbringende monatliche Zinszahlung an die Bank, die sich nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien auf 118,75 € belaufen hat. Zur konkreten Höhe der monatlichen Zinszahlungen finden sich überhaupt keine Angaben im Vertragstext. Dies sieht das OLG als Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 7 EGBGB, der den Verbraucher dazu berechtigt noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerruf des Vertrages zu erklären ("Widerrufsjoker").
Sollten Sie derartige Darlehensverträge abgeschlossen haben, wäre es möglich, diese auch heute noch zu widerrufen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung ihres Widerrufs.