16.03.2021 von RA Oliver Mogwitz
Nachdem der Bundesgerichtshof den EuGH befragt hatte, hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24.09.2020 entschieden, dass Unternehmer, die online eine Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden einleiten, verpflichtet sind, in der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer anzugeben, wenn sie durch ihren Geschäftsauftritt den Eindruck erwecken, dass sie diese Telefonnummer auch für Kontakte mit Verbrauchern nutzen wollen. Faktisch geht es also um Fernabsatzgeschäfte, also solche Verträge, bei denen der Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer bis zum Vertagsschluss nur über Telekommunikationsmedien abgewickelt wird.
Wenn der Unternehmer also im Vorfeld des Vertragsschlusses eine Kontakt-Telefonnummer auf seiner Homepage oder im Impressum angibt, ist er gehalten, diese Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Hierbei ist es allerdings dann nicht zulässig, teure Servicerufnummern anzugeben, sondern nur basistarifliche Mobil- oder Festnetznummern.
Zwar hat der Bundesgerichtshof sich nicht ausdrücklich auch zur Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse geäußert, jedoch sieht das gesetzliche Muster der Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vor, dass "soweit verfügbar" auch eine Telefaxnummer und E-Mail Adresse anzugeben ist. Aus diesem Grund dürfte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch hierzu gelten. Wenn der Unternehmer in seinem Außenauftritt mit Verbrauchern eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse angibt, sind auch diese in der Widerrufsbelehrung aufzuführen.
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Verbraucher den Widerruf bis zu 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss erklären.
Wird der Widerruf erklärt und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht dem Unternehmer auch kein Wertersatz für eventuell erbrachte Dienstleistungen zur Verfügung.
In jedem Fall lohnt es sich also zu prüfen, ob der Verbraucher den geschlossenen Fernabsatzvertrag auch noch nachträglich widerrufen kann.