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Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilt über Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Hessen aus 2011

04.09.2018 von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Das OLG Frankfurt hat am 22.08.2018 (Az.: 3 U 145/17) in einem von uns betriebenen Verfahren gegen die Sparda-Bank Hessen ein richtungsweisendes Urteil verkündet, das auch auf andere Sparda-Banken übertragbar ist, sofern dieselbe Widerrufsbelehrung verwendet wurde.

So heißt es in der Belehrung:

"Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Fristenbelehrung fehlerhaft ist, da dem Verbraucher 2 Widerrufsfristen präsentiert werden und hierbei nicht ausreichend klargestellt wird, ob die Monatsfrist oder die 14-Tages-Frist gilt. Die Monatsfrist gilt nämlich nur dann, wenn die Bank nach Vertragsschluss weitere Pflichtinformationen nachreicht. Dies kommt in der verwendeten Belehrung nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck. Da keine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger das Darlehen sofort beenden kann, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Zudem muss er für die Zeit seit dem Widerruf keine Zinsen an die Bank bezahlen.