MR Rechtsanwalt in Koblenz

« zurück zur Übersicht

ING-DiBa erkennt Darlehenswiderruf beim BGH an.

04.06.2020 von RA Oliver Mogwitz

In zwei von uns vertretenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof am 30.4.2020, XI ZR 284/19 und XI ZR 308/19 jeweils ein Anerkenntnisurteil verkündet und die Wirksamkeit des Widerrufs unserer Mandanten gegen einen Darlehensvertrag der ING Diba bestätigt.

Unsere Mandanten hatten einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der ING DiBa geschlossen. Die Bank hatte unsere Partei über ihr Widerrufsrecht belehrt, wobei die Widerrufsbelehrung wie folgt lautete:

„Widerrufsrecht Ich/wir kann/können meine/unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (zB. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:….. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann/können ich/wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückzugewähren, muss/müssen ich/wir der ING -Diba AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.“

Nachdem das Landgericht Frankfurt, wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt die Widerrufsbelehrung für zutreffend erachteten und der Klage nicht statt gaben, hat die ING-Diba im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Ansprüche unserer Mandanten anerkannt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof nun die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung durch Anerkenntnisurteil jeweils bestätigt. Damit ist die Bank verpflichtet, die Darlehen rückabzuwickeln