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Fernwärmepreise nach dem EuGH-Urteil: Was Versorger jetzt prüfen sollten

02.10.2026 von RA Oliver Mogwitz

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. September 2026 in der Rechtssache C-900/24 hat erhebliche Auswirkungen auf langfristige Fernwärmeverträge. Der Gerichtshof beanstandet insbesondere die bisherige Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs. Danach konnten bestimmte Preiserhöhungen trotz einer unwirksamen Preisänderungsklausel Bestand haben, wenn der Kunde ihnen nicht rechtzeitig widersprochen hatte. Bei Verbraucherverträgen lässt sich diese Rechtsprechung künftig nicht mehr ohne Weiteres aufrechterhalten.

Auch die einseitige Ersetzung einer unwirksamen Preisänderungsklausel ist nach der Entscheidung grundsätzlich nicht zulässig. Fernwärmeversorger können daher nicht darauf vertrauen, eine fehlerhafte Klausel während des laufenden Vertragsverhältnisses allein durch Mitteilung an den Kunden zu korrigieren.

Das Urteil stellt Preisänderungen in der Fernwärmeversorgung jedoch nicht grundsätzlich infrage. Rechtssichere Anpassungen bleiben möglich. Voraussetzung ist eine wirksam vereinbarte Klausel, die den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügt. Sie muss sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die verwendeten Indizes, Gewichtungen und Ausgangswerte müssen nachvollziehbar sein. Außerdem muss die Regelung nicht nur Kostensteigerungen, sondern auch Kostensenkungen erfassen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen ältere Vertragsbestände. Häufig wurden Preisformeln im Laufe der Zeit verändert, Indizes ausgetauscht oder neue Preisblätter veröffentlicht. Ob die jeweilige Änderung wirksam war, lässt sich nur anhand der konkreten Vertragsunterlagen und der damaligen Kundenkommunikation beurteilen.

Das gilt erst recht für Kunden, mit denen kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Zwar kann ein Fernwärmeliefervertrag bereits durch die Entnahme der Wärme zustande kommen. Damit steht aber noch nicht fest, dass auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurden. Die bloße Übersendung von Rechnungen oder deren langjährige Bezahlung genügt dafür nicht in jedem Fall.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gerichte eine Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung schließen dürfen. Aus der Rechtsprechung zur Strom- und Gasgrundversorgung lässt sich zwar herleiten, dass zumindest die Weitergabe nachgewiesener Kostensteigerungen in Betracht kommen kann, wenn Kostensenkungen vollständig gegengerechnet werden. Bei Verbraucherverträgen setzt das neue EuGH-Urteil einer solchen Lösung jedoch enge Grenzen. Bei gewerblichen Kunden und individuell ausgehandelten Verträgen kann die Bewertung anders ausfallen.

Fernwärmeversorger sollten ihre Verträge deshalb nach Kundengruppen und Vertragsgenerationen ordnen. Zu prüfen sind insbesondere die wirksame Einbeziehung der Preisregelungen, die inhaltliche Tragfähigkeit der verwendeten Formeln und deren rechnerisch korrekte Anwendung. Daneben empfiehlt sich eine belastbare Einschätzung möglicher Rückforderungsrisiken. Für künftige Preisänderungen sollte rechtzeitig eine wirksame vertragliche Grundlage geschaffen werden.

Wir beraten Fernwärmeversorger bei der Prüfung bestehender Vertrags- und Preisregelungen, der Bewertung von Rückforderungsansprüchen und der Gestaltung neuer Preisänderungsklauseln. Ebenso unterstützen wir bei Kundenwidersprüchen, außergerichtlichen Verhandlungen und gerichtlichen Verfahren.