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Das Widerrufsrecht in Darlehensverträgen - eine nicht endende Geschichte

05.02.2019 von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Seit vielen Jahren streiten Verbraucheranwälte darüber, ob der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB alte Fassung in der Widerrufsbelehrung dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers in ausreichender Weise nachkommt. Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG sind dem Verbraucher alle wesentlichen Umstände in eindeutiger, klarer und verständlicher Weise mitzuteilen. Hintergrund ist, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass erst dann, wenn alle Informationen klar und verständlich beim Verbraucher vorliegen, dieser in der Lage ist, eine vernünftige geschäftliche Entscheidung zu tätigen. Seit 30.7.2010 existiert die Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB, wonach dem Verbraucher unter anderem folgende Widerrufsinformation mitzuteilen ist:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."

Das Oberlandesgericht München hat hierzu schon früh entschieden, dass eine solche Belehrung dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers nicht in ausreichender Weise nachkommt. Der Bundesgerichtshof hingegen hat den Verweis auf die Vorschrift in der Belehrung für unproblematisch erachtet und damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts München kassiert. Nun hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17. Januar 2019, 1 O 164/18, genau diese Frage aufgegriffen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der europäische Gerichtshof ist zuständig, wenn es um die richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts geht. Sollte der EuGH die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit kassieren, als dass er die Verbraucherbedenken bestätigt und den Verweis auf die Vorschrift in der Widerrufinformation als nicht ausreichend erachtet, können Verbraucher noch immer wirksam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.