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Darlehensnehmer müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen

09.09.2020 von RA Oliver Mogwitz

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Verfahren zu entscheiden, ob eine darlehensgebende Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung an ihre Darlehensnehmer zurück zu zahlen hat. Die Darlehensnehmer hatten einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, den sie frühzeitig gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zurückgeführt hatten. In den Darlehensbedingungen fand sich zwar der Hinweis auf die vorzunehmenden Rechenschritte zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung, diese Hinweise waren allerdings - nach Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht ausreichend deutlich beschrieben. Auch die Überlassung eines Merkblattes zur Konkretisierung und Verdeutlichung dieser Rechenschritte Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages reichte nicht aus, um dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers gerecht zu werden. Wenn daher unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorliegen, diese also nicht klar und verständlich sind, hat die Bank keinen Anspruch auf Erstattung der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Bank daher verurteilt, die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen an ihre Kunden zu erstatten.

Sollten Sie aktuell vor der Frage stehen, ob Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müssen oder im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis heute bereits Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet haben, empfiehlt es sich genau zu prüfen, ob der Bank dieser Betrag zusteht.

MOGWITZ RECHTSANWÄLTE ist eine hochspezialisierte Kanzlei in Bezug auf die Prüfung von Darlehensverträgen. Sofern Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltliche Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.