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Bundesgerichtshof entscheidet zum Maklerrecht

08.01.2021 von RA Oliver Mogwitz

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2020, I ZR 169/19, hat der Bundesgerichtshof zum Verbraucherwiderruf eines Maklervertrages entschieden.

Bislang war es in der Rechtsprechung äußerst umstritten, ob der Verbraucher wirksam auf das Widerrufsrecht verzichten kann, wenn er den Makler ausdrücklich beauftragt vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit zu beginnen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein derartiger Verzicht nur dann zulässig ist, wenn dem Verbraucher vorab eine wirksame Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.

Kommt der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Maklers zustande, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB unterrichtet hat. Der Makler ist demnach verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechtes, sowie das Muster in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren.

Diese Informationspflicht kann der Makler dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend individualisiert in Textform übermittelt. Vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers sind diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Für den Beginn der Widerrufsfrist ist es daher entscheidend, dass dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Der Makler ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist beweispflichtig. Überlässt der Makler das Muster-Widerrufsformular nicht in Papierform (ausnahmsweise bei Zustimmung des Verbrauchers auch auf einem dauerhaften Datenträger) dem Verbraucher, wird der Verbraucher nicht wirksam über das Widerrufsrecht aufgeklärt, sodass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Damit dürften Widerrufsbelehrungen, die Verbrauchern per E-Mail zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Verbraucher vorab der Übermittlung per E-Mail zustimmen, unwirksam sein, sofern der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande kommt.

Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung entsprechend des Musters nicht zur Verfügung gestellt, erlischt das Widerrufsrecht auch dann nicht, wenn der Verbraucher zuvor damit einverstanden war, dass sein Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt, wenn der Makler seine Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbringt. Hier lässt der BGH zwar offen, ob Verbraucher auch anderweitig Kenntnis von der Widerrufsbelehrung erlangen können. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlte allerdings die Aushändigung der Widerrufsbelehrung entsprechend des Musterformulars. Es geht also nicht, dass der Verbraucher summarisch Kenntnis von der Existenz eines Widerrufsrechtes hat oder die Möglichkeit hat, sich hierüber zu informieren, es ist erforderlich, dass der Makler den Verbraucher so belehrt, dass dieser nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechtes gehindert wird. Hier stellt der Bundesgerichtshof auf die Gefahr der erschwerten Ausübung des Widerrufsrechtes ab. Wird der Vertrag wirksam widerrufen, steht dem Makler kein Vergütungsanspruch zu.

Im konkreten Fall war es so, dass der Makler mit dem Verbraucher einen schriftlichen Maklervertrag geschlossen hat. In den allermeisten Fällen ist es aber so, dass der Maklervertrag konkludent zustande kommt, dadurch, dass der Makler das Exposé mit Provisionsforderung übersendet und der Verbraucher durch Terminvereinbarung die Annahme des Maklervertrages erklärt. Die Widerrufsbelehrung stellt aber auf den Vertragsschluss ab. Der Verbraucher kann in dem Fall überhaupt nicht erkennen, wann der Vertrag geschlossen wurde. Dies führt unseres Erachtens dazu, dass ihm die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert wird, da er er sich zunächst einmal Klarheit darüber verschaffen muss, wann der Vertrag geschlossen wurde.

In jedem Fall lohnt es sich also zu prüfen, ob der Verbraucher den geschlossenen Maklervertrag auch noch nachträglich widerrufen kann.