04.11.2020 von RA Oliver Mogwitz
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 525/19) hat der BGH einen Darlehenswiderruf für wirksam erklärt. Im dortigen Fall gab es bezüglich der verbundenen Verträge Abweichungen vom Muster. In zahlreichen Darlehensverträgen haben die Banken den Kunden die Möglichkeit eröffnet, weitere Verträge abzuschließen (beispielsweise Restschuldversicherungen ("RSV-Beitrag"), Kreditschutzbrief ("KSB/ KSB plus"), GAP-Versicherung, Autocare etc.). Auch wenn diese Verträge nicht abgeschlossen worden sind, werden sie in den Widerufsinformationen von vielen Kfz-Darlehensverträgen bei den so genannten verbundenen Verträgen genannt. Das widerspricht der gesetzlichen Mustervorlage. Im Ergebnis können auch bereits seit Jahren laufende Darlehensverträge weiterhin widerrufen werden. Die Bank muss das Auto zurückzunehmen, die Verbraucher erhalten sämtliche geleisteten Zahlungen zurück. Ob ein Nutzungsersatz oder eine Wertminderung abzuziehen sind, ist derzeit offen und hängt auch vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Die Hinweise auf verbundene Verträge, die tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind, finden sich in vielen Widerrufsinformationen bei Kfz-Finanzierungen. Dieses Urteil eröffnet die Möglichkeit, auch vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge, bei denen der Anspruch entweder schon verjährt ist oder bei dem unklar ist, ob eine Manipulation gerichtsfest bewiesen werden kann, an die finanzierenden Banken zurückzugeben. Das Urteil ist aber nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt.