05.08.2020 von RA Oliver Mogwitz
In einem Urteil vom 29.04.2020, 11 O 66/20, hat das LG Mannheim die Einstandspflicht der Betriebsausfallversicherung wegen coronabedingten Betriebsschließungen ausführlich bestätigt. Das LG geht in seiner Entscheidung auf die wesentlichen Einwendungen der Versicherungswirtschaft gegen ihre Eintrittspflicht ein und weist diese sämtlich als juristisch unbegründet zurück. In dem vom LG entschiedenen Fall eines Hoteliers war im Versicherungsvertrag ausdrücklich auf Betriebsschließungen und Betriebsunterbrechungen infolge von behördlichen Maßnahmen nach den Bestimmungen des IfSG abgestellt worden. Nach der Entscheidung des LG ist COVID-19 ein meldepflichtiger Krankheitserreger gemäß §§ 6, 7 IfSG, auch wenn dieser erst nach Auftreten der Pandemie im Februar 2020 in das IfSG aufgenommen wurde. Das LG verweist insoweit auf die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, wonach sämtliche unbekannten, meldepflichtigen und bedrohlichen übertragbaren Krankheiten vom Gesetz erfasst würden. Nach dem Urteil des LG Mannheim sind Formulierungen in Versicherungsverträgen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muss. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfasse eine Bezugnahme im Versicherungsvertrag auf das IfSG eindeutig jede auf das IfSG gestützte Betriebsschließung. Das Argument der Versicherungswirtschaft, das Risiko einer Pandemie bei Abschluss der Betriebsschließungsversicherungen nicht erkannt und deshalb auch bei der Kalkulation der Versicherungsprämien nicht berücksichtigt zu haben, ist nach Auffassung des LG lediglich ein betriebswirtschaftlicher Einwand, der die nach dem Versicherungsvertrag bestehenden rechtlichen Ansprüche auf Ersatz von Betriebsausfällen nicht berührt. Schließlich führt das Landgericht aus, dass bei Hotelbetrieben, in denen nur die Übernachtung von Touristen eingeschränkt und die Übernachtung von Geschäftsreisenden noch erlaubt gewesen sei, von einer faktischen Betriebsschließung auszugehen sei, dies jedenfalls dann, wenn Geschäftsübernachtungen dort nicht den überwiegenden Teil der Gesamtübernachtungen ausmachen.
Sollten Sie als Unternehmer von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen gewesen sein und eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben, so sollten Sie in der Versicherungspolice genau prüfen, ob der eingetretene Schaden versichert ist.
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