MR Rechtsanwalt in Koblenz

« zurück zur Übersicht

Verbraucherdarlehen in der Corona-Krise

02.04.2020 von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Bei Verbraucherdarlehensverträgen gehen Darlehensgeber und Verbraucher eine längerfristige Bindung ein und haben ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit, einen Darlehensvertrag auch in Krisensituationen nicht sofort beenden zu müssen. Die hierfür vorgeschlagene Regelung soll dies ermöglichen und den Vertragsparteien Zeit verschaffen, nach Lösungen zu suchen, um das Darlehensverhältnis nach Abklingen der Krise fortsetzen zu können. Für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, wird daher eine Regelung vorgeschlagen, die zunächst den Fortbestand des Vertrages in den Vordergrund stellt und mit einer vorübergehenden Stundung der Ansprüche innerhalb des Zeitraumes vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 des Darlehensgebers dem Verbraucher Luft verschafft. Unterstützt wird dies mit einer Kündigungsschutzregelung und einer Regelung der Vertragsanpassung nach Ablauf dieser Stundungsfrist. Eine Kündigung wegen tatsächlicher oder drohender Verschlechterung der Vermögensverhältnissen ist in diesem Zeitraum nicht zulässig. Der Gesetzgeber bietet Darlehensnehmern nun die Möglichkeit die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werdenden Ansprüche zu stunden. Die Wirkung der Stundung ist für jeden Anspruch einzeln zu beurteilen. Ein Anspruch, der am 2. Mai 2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 1. August 2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 2. August 2020 verschoben. Die Stundung bewirkt das Hinausschieben der bestimmten Fälligkeit der Forderung, ohne dass der Verbraucher dabei in Verzug gerät. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Auftreten des Corona-Virus hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Diese Einnahmeausfälle müssen dazu führen, dass der Darlehensnehmer die geschuldete Leistung ohne Gefährdung seines oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar erbringen kann. Die Schwelle der relevanten Einnahmeminderung ist somit nicht pauschal festgelegt, sondern vom individuellen Einzelfall abhängig. Der Darlehensnehmer hat die insoweit erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Stundung und der Kündigungsschutz dienen dazu, den Vertragsparteien Zeit zu verschaffen, von Hilfsangeboten Gebrauch zu machen und ihre vertragliche Beziehung angesichts der Krise auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Die so gewonnene Zeit sollte daher in beiderseitigem Interesse genutzt werden. Darlehensgeber sollen Verbrauchern, die von ihrem Stundungsanspruch Gebrauch machen, die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs anbieten, das insbesondere die Fortführung des Darlehensverhältnisses nach Ablauf Stundungsfrist zum Ziel hat. Die Parteien des Darlehensvertrages sollen die Freiheit behalten, ihre Rechtsverhältnisse abweichend der vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Lösung zu regeln. Sofern im Rahmen des persönlichen Gesprächs keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, soll im Anschluss an die gesetzliche Stundung von drei Monaten der Vertrag wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt werden. Die Fälligkeit der Leistungen wird jedoch in jedem Fall um drei Monate verschoben. Da dies eine gesetzliche Vertragsanpassung ist, können Verzugszinsen, Entgelte oder Schadensersatzansprüche zu Lasten des Verbrauchers nicht entstehen.

MOGWITZ RECHTSANWÄLTE ist eine hochspezialisierte Kanzlei in Bezug auf die Prüfung von Verbraucherverträgen. Sofern Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte anwaltliche Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.