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Dieselfahrverbote und Ihre Ansprüche als Betroffene

07.03.2018 von Rechtsanwalt Oliver Mogwitz

Nun hat das Bundeverwaltungsgericht am 27.02.2018 auf die Revisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) entschieden, dass ein Diesel Fahrverbot ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn dieses Fahrverbot eine geeignete Lufreinhaltungsmaßnahme darstellt und im Übrigen verhältnismäßig ist.

Welche Konsequenzen auf Fahrer von Dieselfahrzeugen unterhalb der Euro 6d-TEMP Norm zukommen, ist zur Zeit noch ungewiss, jedoch dürfte bereits jetzt feststehen, dass die Fahrzeuge einem ganz erheblichen Wertverlust unterliegen. Zudem haben bereits verschiedene Städte angekündigt, vom Fahrverbot für Diesel Fahrzeuge Gebrauch zu machen. Neben der Tatsache, dass ein Fahrverbot eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellen muss, führt dies dann aber dazu, dass Eigentumsrechte des betroffenen Dieselfahrers eingeschränkt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh hierzu entschieden, dass eine Einschränkung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG grundsätzlich zulässig ist. Erfüllt diese Einschränkung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht, so besteht primär kein Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat, sondern das Gesetz und die darauf beruhenden Verwaltungshandlungen sind verfassungswidrig. Hier wäre insbesondere z.B. daran zu denken, dass die mit Diesel betriebenen Schiffe derzeit keiner Prüfung unterliegen. Gerade in Städten, wie Hamburg, bei denen ein gesteigerter Schiffsverkehr nachweisbar ist und das Fahrverbot bereits im April 2018 angedacht wird, muss die Verhältnismäßigkeit hinterfragt werden. Folglich muss sich ein Kläger zunächst gegen das Gesetz bzw. die aufgrund des Gesetzes erlassenen Maßnahmen wehren um das Fahrverbot zu verhindern. Dies hätte zur Folge dass der betroffene Dieselfahrer stets gehalten wäre, das jeweils auf seiner Strecke liegende Verbot zu hinterfragen und anzugreifen.

Nur wenn sich das Verbot dann als angemessen und verhältnismäßig herausstellen sollte, kann der Dieselfahrer Ansprüche auf Entschädigung gegen den Staat stellen.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Hersteller und die Autohäuser in Anspruch zu nehmen. Gerade bei den aktuellen Modellen der Euro 5 und Euro 6 Norm, besteht nach hiesiger Auffassung eine gesteigerte Hinweispflicht der Autohäuser und Hersteller. Diese ergibt sich jedenfalls aus Art. 7 Abs. 2 und Abs. 1 der Europäischen Richtlinie 2005/29/EG, deren Zweck der uneingeschränkte Verbraucherschutz ist. Hiernach ist der Verbraucher auf alle Umstände hinzuweisen, die für seine Kaufentscheidung wichtig sind und auf seinen Kaufentschluss wirken.

Der Dieselfahrer hat demnach die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadenersatz, auf Rücktritt oder auf Nacherfüllung durchzusetzen. Letzteres würde bedeuten, dass der Hersteller oder das Autohaus zur Nachrüstung verpflichtet wäre, sofern dies technisch möglich ist. Einen großen Vorteil haben diejenigen Dieselfahrer und Verbraucher, die ihr Fahrzeug geleast oder finanziert haben. In diesen Fällen ist es so, dass sowohl im Leasingvertrag, wie auch im Finanzierungsvertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten sein muss. Oftmals sind diese Widerrufsbelehrungen allerdings fehlerhaft, sodass die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wird. Der Verbraucher hat die Möglichkeit, auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist die Verträge zu widerrufen. Der Widerruf des Finanzierungsvertrages wirkt sich dann als sogenanntes "verbundenes Geschäft" unmittelbar auch auf den Fahrzeugkauf aus, sodass der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben kann. Zwar schuldet er dann unter Umständen für die bis dahin gefahrenen Kilometer einen Wertersatz, jedoch lohnt sich der Widerruf in diesen Fällen, wenn das Fahrverbot droht und das Fahrzeug einem erheblichen Wertverlust unterliegt. Wir haben in der Vergangenheit eine Vielzahl dieser Finanzierungsverträge für unsere Mandanten geprüft und die Rückabwicklung durchgesetzt. Aus unserer Erfahrung heraus sind viele Widerrufsbelehrungen derartiger Verträge fehlerhaft, sodass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die Rückabwicklung und damit die Fahrzeugrückgabe durchzusetzen. Sollten Sie hiervon betroffen seien, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, Ihre Verträge überprüfen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.